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Soweit nicht ausdrücklich andere, spezielle Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Präambel und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) gelten für alle ab dem 01.05.2006 geschlossenen Rechtsgeschäfte und Aufträge, insbesondere für Forschungs- und Dienstleistungsaufträge, Gutachten, Sachverständigentätigkeit und Lieferungen, bei denen die Polymer Competence Center Leoben GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) Auftragnehmer ist.

1.2 Die Geltung von allfälligen AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer wirksam.

1.4 Falls einzelne der folgenden Bestimmungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

1.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.

1.6 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

1.7 Sämtliche in den AGB enthaltenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

2 Auftrag, Angebot und Nebenabreden

2.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Regeln der Wissenschaft und Technik, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolges.

2.3 Ändert sich die Rechts- oder Sachlage nach Vertragsabschluss, hat dies auf das gegenständliche Auftragsverhältnis keinen Einfluss.

2.4 Die in gedruckten oder elektronisch veröffentlichten Informationsmaterialien und dergleichen enthaltenen Angaben und Erklärungen sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen, sind für das gegenständliche Auftragsverhältnis nur maßgeblich bzw. beachtlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.5 Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.6 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden.

2.7 Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform; Gleiches gilt für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer, auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

3.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Leistungen und Vorleistungen, welche dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Leistungen und Vorleistungen so beschaffen sind, dass der Auftragnehmer nicht mit einem Eingriff in fremde Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte konfrontiert wird. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich derartiger wettbewerbs-, immaterialgüterrechtlicher und ähnlicher Aspekte schad- und klaglos und hat dem Auftragnehmer insbesondere allenfalls entstehende Nachteile verschuldens-unabhängig zu ersetzen. Korrespondierend dazu verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung von Immaterialgüter- oder sonstigen Leistungsschutzrechten im Raum stehen.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Leistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.4 Der Auftraggeber hat für die Einhaltung und Beobachtung aller für den Einsatz oder die Verwendung der Auftragsergebnisse relevanten sicherheitstechnischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften und Regelungen Sorge zu tragen und hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos.

4 Berichterstattung

4.1 Über die Auftragsergebnisse ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, schriftlich Bericht zu erstatten.

4.2 Für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte haftet der Auftragnehmer nicht.

5 Lieferfrist/Fertigstellungstermin

5.1 Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich der Termin für die Erbringung der Leistung entsprechend.

5.2 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermins behindern oder verzögern, verlängert sich dieser jedenfalls um die Dauer dieser Umstände.

5.3 Die in den vorstehend genannten Punkten 5.1. und 5.2. genannten Umstände sind von den Vertragspartnern unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich zu übermitteln.

6 Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für die dem Auftragnehmer bekanntgegebenen und objektiv erkennbaren Auftragszwecke verwendet werden.

6.2 Vorbehaltlich der Regelung in Punkt 6.3 und einer anders lautenden gegenteiligen schriftlichen individuellen Vereinbarung verbleiben sämtliche Rechte – auch solche, die anlässlich der Auftragsdurchführung erst entstehen – wie insbesondere Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte beim Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere auch für vom Auftragnehmer entwickelte Erfindungen und das damit zusammenhängende Know-how. Dem Auftraggeber steht bei vollständiger Bezahlung des geschuldeten Entgeltes ein Nutzungsrecht an dem auftragsgemäßen Werk zu.

6.3 Bei urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber mangels anderer gegenteiliger Vereinbarungen mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Entgeltes eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 UrhRG. Im Übrigen bedarf die Weitergabe der vertragsgegen-ständlichen Leistungen des Auftraggebers an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird dadurch jedenfalls nicht begründet.

7 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

7.2 Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages sowie in Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten, zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser Daten durch Subunternehmen ist nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zulässig. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Datenschutzrechts in der jeweils geltenden Fassung (aktuell: DSGVO, Datenschutzanpassungsgesetz 2018). Der Auftraggeber hat bezüglich der Einhaltung des Datenschutzrechts durch den Auftragnehmer ein Kontroll- sowie Weisungsrecht. Auftraggeber und Auftragnehmer haben ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, sowie im Allgemeinen in deren Betrieb alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten umzusetzen und diesbezüglich zusammenzuarbeiten. Im Falle einer Datenschutzrechtsverletzung müssen die Betroffenen sowie die Datenschutzbehörde benachrichtigt werden.

7.3 Zur Datenschutzerklärung des PCCL

8 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

8.1 Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf allfällige Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

8.2 Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.

9 Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldete Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Eine Haftung für einen allfällig entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.

9.2 Werden für die Leistungserbringung kommerzielle EDV-Programme eingesetzt, so wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung bzw. Haftung für Folgeschäden bei Programmfehlern bzw. sonstigen Softwarefehlern übernommen.

10 Honorar

10.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen.

10.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf eine Zahlstelle des Auftragnehmers binnen 14 Tagen zu leisten.

10.3 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Auftragsbestandteile erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze, und Mehrleistungen infolge geänderter Auftraggeberwünsche sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (zB wegen Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegt, daran verhindert worden ist (§1168 ABGB); der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat oder erwerben hätte können.

10.5 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars.

10.6 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftragsnehmers keinen wichtigen Grund darstellt, so hat der Auftragnehmer nur dann Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars, wenn seine bisherigen Leistungen trotz der Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.

11 Mahn- und Inkassospesen

m Falle des Zahlungsverzuges gelten die Regelungen gemäß § 456 UGB (bzw. die jeweiligen Regelungen des KSchG). Weiters hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden Mahnspesen zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die dem Auftragnehmer aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen (insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc) sowie sämtliche Kosten der gerichtlichen und sonstigen Rechtsverfolgung vom Auftraggeber zu ersetzen.

12 Abtretungsverbot

Allfällige Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht abgetreten werden.

13 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

13.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Entgeltanspruches. Unterlässt der Auftraggeber seine Aufklärungspflicht oder eine ihm sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 10.

13.2 Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hiedurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

14 Eigentumsvorbehalt

Bei Lieferung und/oder Leistung von eigentumsfähigen Sachen wird ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich allfälliger Zinsen und Kosten vereinbart.

15 Rücktritt vom Vertrag

15.1 Bei Verzug mit einer Leistung ist ein Rückritt des Auftraggebers erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

15.2 Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungs- und/oder Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

15.3 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
- wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist verzögert wird,
- wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt.

15.4 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

15.5 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

15.6 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits eingebrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß anzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

15.7 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

15.8 Ein Rücktrittsrecht besteht für beide Teile für den Fall, dass sich im Zuge der Durchführung des Auftrages ergibt, dass der Auftragsgegenstand nicht erbracht bzw. geleistet werden kann.

16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Leoben.

16.2 Als Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit allfälligen aus dem Auftragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Leoben vereinbart.